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Präambel

Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen unseres Volkes sind einem ständigen Wandel unterworfen. Zwei Kriege mit Sachwertvernichtungen in bisher ungekanntem Ausmaß, zwei Währungsschnitte mit folgenreichen Eingriffen in die Eigentumsverteilung, eine außerordentliche Umschichtung in Produktion und Absatz in Folge der technischen Neuerungen und das Zusammenwachsen in übernationale Wirtschaftseinheiten haben die überkommenen Formen der Gesellschafts- und Wirtschaftsstruktur grundlegend verändert und werden auch zukünftig wesentliche Veränderungen hervorrufen. Diese Veränderungen bedürfen einer laufenden wissenschaftlichen Beobachtung und Analyse, um sachgerechte Entscheidungen bei Gesetzgebung, Politik und Verwaltung zu unterstützen. Sie bedürfen auch einer bildungsmäßigen Bearbeitung.

Die Aufgabe der „Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen“ ist es, Wissenschaft, wirtschaftliche und gesellschaftliche Praxis, Gesetzgebung und Verwaltung zusammenzuführen. Sie bedient sich dazu in erster Linie ihrer Beiräte. Die wissenschaftliche Untersuchung der wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Strukturprobleme erstreckt sich sowohl auf umfassende strukturpolitische Grundsatzfragen als auch auf viele Einzelgebiete. Sie geht vom Ordnungsrahmen der Sozialen Marktwirtschaft aus. Der wissenschaftliche Beirat soll diese Arbeit und ihre wissenschaftliche Aufbereitung koordinieren. Die Gesellschaft macht ihre Untersuchungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich. Eine breitere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung strukturpolitischer Fragen für eine gedeihliche Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft gewinnt immer mehr an Bedeutung.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz „eingetragener Verein“ angefügt.
  2. Sie hat Ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. *

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Bearbeitung strukturpolitischer Fragen im Sinne der Präambel dieser Satzung, die Umsetzung der Arbeitsergebnisse in die Praxis sowie die Förderung der Bildungsarbeit im Zusammenhang mit Strukturveränderungen innerhalb dieser Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
  2. Dieser Zweck soll in erster Linie erreicht werden durch
    a. die systematische wissenschaftliche Untersuchung des wirtschaftlichen und sozialen Geschehens unter dem Gesichtspunkt der strukturpolitischen Auswirkungen,
    b. die Durchführung von Symposien, Seminaren und Kolloquien sowie die bildungsmäßigen Maßnahmen zur Behandlung strukturpolitischer Fragen und
    c. die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse,
    d. die Veröffentlichung von Dokumentationen, wissenschaftlichen Arbeiten, Untersuchungsergebnissen und Informationen.
  3. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen. Zur Erreichung dieses Vereinszweckes kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und/oder wirtschaftlich verbunden sind.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Nach der Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft, wodurch die Satzung anerkannt wird.
  2. Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, den es aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse im Wege der Selbsteinschätzung festsetzt. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Beitragsordnung.
  3. Alle Mitglieder übernehmen es, die Gesellschaft in der Erfüllung ihrer Aufgaben bei sich bietender Gelegenheit zu unterstützen und zu fördern. Jedes Mitglied kann unbeschadet der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ehrenamtlicher oder besoldeter Mitarbeiter der Gesellschaft sein.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch Kündigung, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, schriftlich erfolgen. Gründungsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss aller stimmberechtigten Mitglieder aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Förderer

Der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen als Förderer angehören. Über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Vorstand. Förderer haben kein Stimmrecht. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

 

§ 5 Organe

Die Gesellschaftsorgane sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Verhandlungstage durch schriftliche Einladung einzuberufen ist, findet mindestens alle zwei Jahre statt. Es ist ordnungsgemäß eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft bekanntgegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt ist. Mit der Einladung sind die Beratungsgegenstände bekanntzugeben. Der Vorstand hat unter Angabe einer bestimmten Tagessordnung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel 1) der Mitglieder es verlangt.
  2. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) die Entgegennahme des vom Vorstand zu erteilenden Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft,
    e) die Wahl der Rechnungsprüfer.

    Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung oder mindestens 8 Tage vor der Versammlung angekündigten Gegenstände.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen nur formeller Art zu beschließen und durchzuführen. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben sollte, bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder einem anderen Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied,
    d) einem Schatzmeister,
    e) zwei Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand kann bis zu 3 weitere Mitglieder für seine Amtszeit kooptieren. Die Kooptierung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Bei dessen Verhinderung wird die Gesellschaft durch einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

    Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. eines Dienstvertrages erhalten, der ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  6. Der Vorstand beruft
    a) die Vorsitzenden der Beiräte
    b) die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats.
  7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit ein Kuratorium berufen. Dem Kuratorium gehören
    a) die Vorsitzenden der Beiräte,
    b) bis zu 4 weitere Mitglieder, die er für seine Amtszeit berufen kann.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Ehrenvorsitzenden wählen. Er ist zur Teilnahme an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme berechtigt.

 

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand bei Planung, Durchführung und Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeiten der Gesellschaft.

 

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und die Zustimmung aller Gründungsmitglieder, auch der nicht Erschienenen, erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Gründungsmitglieder muss schriftlich erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das Evangelische Hilfswerk in Deutschland und den Deutschen Caritas-Verband, die es zu unmittelbar und ausschließlich mildtätigen Zwecken zu verwenden haben.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1959.

 
Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlungen vom 28.11.1985, 28.11.1991, 15.02.1995, 15.06.1999, 07.11.2001, 29.9.2011 und 02.12.2021 haben gemäß § 3 Ziffer 2 der Satzung folgende Beitragsordnung beschlossen:

  1. Der Mindestbeitrag beträgt mindestens
    a) für natürliche Personen jährlich 100,00 €, für juristische Personen, Firmen und Verbände jährlich 1.700,00 €,
    b) auf Beschluss des Vorstandes können hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für Förderer beträgt gem. § 4 der Satzung jährlich mindestens 1.450,00 €

                  

 


* Eingetragen am 01.04.1959 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn. Eingetragen nach Umzug am 17.11.1999 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Zahl „ein Viertel“ durch „ein Zehntel“ zu ersetzen, falls dies aus vereinsrechtlichen Gründen vom Vereinsregister als erforderlich erachtet wird.
Hinweis:
Änderungen der Satzung sind in den Mitgliederversammlungen vom 23.03.1977; 30.11.1981; 28.11.1985; 07.12.1989; 28.11.1991; 15.02.1995; 15.06.1999; 07.11.2001; 07.10.2010; 02.12.2021 erfolgt.

 

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